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§1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit
dem Besteller soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
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§2 Angebot und Vertragabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir
diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
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§3 überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit dem Auftragserteilung dem Besteller überlassene
Unterlagen wie z.B. Kalkulation, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums-
und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche
schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb
der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
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§4 Preis und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere
Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in
jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
Bei Bestellungen, bei denen eine Druckvorschau erstellt wird, behalten wir uns
bis zur Bestätigung der Druckfreigabe das Recht vor, Preise aufgrund von
Preisschwankungen auf dem NAND Flash Speichermarkt zu ändern.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von zehn
Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bestellung für Neukunden immer Vorauskasse,
Kreditkarte oder Giropay. Bei Vereinbarung von Vorkasse ist der Kaufpreis
innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsschluss zu zahlen. Wir gewähren keinen
Skontoabzug. Unberechtigte Skontoabzüge werden nach-gefordert.
(3) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene
Preisänderungen wegen veränderter Lohn, Material- und Vertriebskosten für
Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen,
vorbehalten.
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§5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
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§6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns in soweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendung ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Vorrausetzungen vorliegen, geht
die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der
Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer
pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes,
maximal jedoch mit nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines
Lieferverzuges bleiben unberührt.
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§7 Gefahrübergang bei Übersendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung
an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werkes/Lagers die Gefahr des
zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den
Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom
Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
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§8 Eigentumsvorbehalt
(1) wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen
Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für
alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf
berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen,
wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn
übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum
noch nicht übergangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen
Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO
zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe
des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab.
Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung derForderung auch nach
der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung jedoch nicht einziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller
erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das
Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort.
Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet
wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven
Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeitenden Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung
in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist,
gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt
und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers frei zugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um
mehr 20% übersteigt.
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§9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser sein nach § 377
HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns
gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist
unsere Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen,
der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware,
vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbesseren oder
Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung
ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung vermindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie nicht bei Schäden,
die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder
übermäßiger Beanspruchung entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder
Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht
worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur in soweit, als der Besteller
mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinaus
gehende Vereinbarung getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des
Bestellers gegen uns gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
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§10 Ausschluss von Mangelfolgeschäden
Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz
beschränkt. Wir haften nicht für Beschädigung/Verlust solcher Daten, die nach dem Erwerb unserer
Produkte auf diese aufgebracht und die in Folge unsachgemäßer Behandlung und/oder
Handhabung auftreten.
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§11 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertrag ist unser Geschäftsitz, sofern sich aus der Auftragbestätigung nichts anderes
ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder eine Lücke
enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien
verpflichten sich, an Stelle der unwirksam Regelung eine solche gesetzlich zulässige
Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am
nächsten kommt, bzw. diese Lücke im Geiste des Vertrages auszufüllen.